Hecken schneiden!
Benützung der Gehsteige teilweise unmöglich!
GEMEINDE.
Aufgrund der vermehrt auftretenden Beschwerden über die auf den Gehsteig oder auf die Fahrbahn hängenden Äste von Bäumen,
Sträuchern und Hecken, die das Benützen der Gehsteige zum Teil unmöglich machen, bzw. die freie Sicht auf den Straßenverlauf
beeinträchtigen, sieht sich die Marktgemeinde Gars am Kamp veranlasst, den § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO
1960) nachstehend zur Kenntnis zu bringen:
§ 91 Abs. 1 (Bäume und Einfriedungen neben der Straße): Die Behörde hat den
Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie
Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benützbarkeit
der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B. Oberleitungs- und
Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen oder zu entfernen.
Laut StVO 1960 sind Fahrbahn und Gehsteig ein Teil der Straße.
Die Liegenschaftseigentümer werden ersucht, Ihrer Verpflichtung gemäß § 91 Abs. 1 StVO 1960 nachzukommen. Widrigenfalls ist
mit einer Aufforderung durch die Behörde, die mit einer Strafverfügung verbunden ist, zu rechnen.