Wie sieht eine Amtssignatur aus?
Der Gesetzgeber normiert in § 19 E-Government-Gesetz drei verpflichtende Merkmale für die Amtssignatur:
Bildmarke (gemäß § 19 Abs. 1 E-GovG)
Hinweis im Dokument Dieses Dokument wurde amtssigniert (gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG)
Prüfinformation der elektronischen Signatur (gemäß § 20 E-GovG)
Für das Aussehen der Amtssignatur gibt es keine verbindliche Regelungen. Um eine hohe Akzeptanz zu erreichen und zur besseren Erkennbarkeit wird in der Visualisierung ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild der Amtssignatur empfohlen.
Die Gemeinde fasst deshalb die Merkmale der Amtssignatur in einem Signaturblock zusammen, der beispielhaft folgendermaßen aussieht.